BAG - Beschluß vom 18.09.2002
1 ABR 54/01
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 §§ 50 47 21a ; BGB § 613a ; ZPO §§ 139 253 256 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 517
AuA 2003, 53
AuR 2003, 238
BAGE 102, 356
BB 2003, 1387
DB 2003, 1281
NZA 2003, 670
ZIP 2003, 1059
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 6 a/01
ArbG Elmshorn, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 44 c/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

BAG, Beschluß vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 54/01

DRsp Nr. 2003/7247

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

»1. Im Fall eines Betriebsübergangs behalten Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das andere Unternehmen bis dahin keinen Betrieb führte und die übertragenen Betriebe ihre Identität bewahrt haben. 2. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen. Werden alle oder mehrere Betriebe übernommen, bleiben dort die Gesamtbetriebsvereinbarungen als solche bestehen. 3. Wird ein übernommener Betriebsteil vom Erwerber als selbständiger Betrieb geführt, gelten in ihm die im ursprünglichen Betrieb bestehenden Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen normativ weiter.« Orientierungssätze: 1. Für einen Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, daß eine Betriebsvereinbarung nicht durch Kündigung des Arbeitgebers beendet ist, fehlt regelmäßig das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn zugleich die Verpflichtung des Arbeitgebers begehrt wird, die Betriebsvereinbarung weiter anzuwenden.