BGH - Urteil vom 12.05.2016
IX ZR 65/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1473
BB 2016, 1681
DB 2016, 1490
DB 2016, 6
DStR 2016, 1824
DStR 2016, 2345
DZWIR 2016, 583
DZWIR 26, 583
MDR 2016, 852
NJW-RR 2016, 1518
NZI 2016, 636
NZI 2016, 7
WM 2016, 1182
ZIP 2016, 1235
ZIP 2016, 47
ZInsO 2016, 1251
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 349/12
OLG Düsseldorf, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 91/13

Beweislast des Gläubigers bzgl. der Erlangung späterer Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Quotaler Verzicht des Gläubigers auf seine Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; Vertrauen des Gläubigers auf die Angaben des Schuldners oder dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzeptes

BGH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen IX ZR 65/14

DRsp Nr. 2016/10490

Beweislast des Gläubigers bzgl. der Erlangung späterer Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Quotaler Verzicht des Gläubigers auf seine Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; Vertrauen des Gläubigers auf die Angaben des Schuldners oder dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzeptes

a) Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat.b) Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose.c) Der Gläubiger, der im Rahmen eines Sanierungsvergleichs quotal auf seine Forderungen verzichtet in der Annahme, andere Gläubiger verzichteten in ähnlicher Weise, kann von einer Sanierung des Schuldnerunternehmens allein durch diese Maßnahme nur ausgehen, wenn nach seiner Kenntnis die Krise allein auf Finanzierungsproblemen beruht, etwa dem Ausfall berechtigter Forderungen des Schuldners.