BFH - Urteil vom 18.07.2023
IX R 21/21
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 17 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 25a, § 52 Abs. 28 Satz 16; EStG 2008 § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2863
DStR 2023, 2483
DStRE 2023, 1463
ZIP 2023, 2518
ZInsO 2023, 2610
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5188/19

Bewertung eines in der Krise stehen gelassenen GesellschafterdarlehensBerücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen IX R 21/21

DRsp Nr. 2023/14165

Bewertung eines in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten.2. Der bei § 17 EStG nicht abziehbare Verlust aus dem Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens wird nicht bei § 20 EStG berücksichtigt, wenn der Darlehensverlust vor dem 31.12.2008 eingetreten ist.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.06.2021 - 5 K 5188/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 17 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 25a, § 52 Abs. 28 Satz 16; EStG 2008 § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Wesentlichen, ob der Verlust aus einem in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Nennwert oder Teilwert zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters an seiner Beteiligung führt.