1.6 Besonderheiten bei der Bewertung von Personengesellschaften

Autor: Kohl

1.64

Die oben (Rdnr. 1.6 ff.) gemachten Ausführungen zu den Bewertungsmethoden haben allgemeine Gültigkeit und können für die Bewertung von Gesellschaften unterschiedlicher Größenordnung oder Rechtsform herangezogen werden. Dies bedeutet, dass Kapital- und Personengesellschaften anhand dieser Grundsätze bewertet werden können. Wesentlicher Unterschied ist die Festsetzung eines adäquaten Steuersatzes. Dies betrifft zum einen die laufende Besteuerung der operativen Ergebnisse und zum anderen mögliche steuerliche Effekte aus der Behandlung steuerlicher Ergänzungsbilanzen.

1.6.1 Besteuerung der laufenden Ergebnisse

1.65

Wie auch bei der Kapitalgesellschaft kann es bei Personengesellschaften zu Steuerstundungseffekten kommen. Nach § 34a EStG können unter bestimmten Voraussetzungen nicht entnommene Gewinne (Thesaurierung) aus der Personengesellschaft mit einem Steuersatz i.H.v. 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert werden. Im Fall einer zukünftigen Entnahme dieser nicht entnommenen Gewinne kommt es zu einer Nachversteuerung der Thesaurierungsbeträge. Der Steuersatz entspricht dabei einer Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und entspricht damit der derzeit gültigen Höhe der Abgeltungsteuer.1)

1.66