BFH vom 18.11.1980
VIII R 194/78
Normen:
AO § 215 Abs. 2 Nr. 4 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 522
BStBl II 1981, 510

BFH - 18.11.1980 (VIII R 194/78) - DRsp Nr. 1997/14922

BFH, vom 18.11.1980 - Aktenzeichen VIII R 194/78

DRsp Nr. 1997/14922

»1. Überläßt ein Miteigentümer von Grundstücken seiner Grundstücksgemeinschaft ein eigenes Grundstück zur gemeinschaftlichen Vermietung oder Verpachtung gegen Gewährung eines Anteils am Reinertrag, so bezieht er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Gestalt des vereinbarten Anteils am Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. 2. Wirtschaftlich verbundene Grundstücke, die der gleichen Personengruppe zur gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen und in dem Bezirk desselben FA belegen sind, bilden eine Einheit für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 3. Schuldzinsen und sonstige Kreditkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Schuldaufnahme der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten, von Erhaltungsaufwand oder Werbungskosten jeder Art dient. Je weniger üblich die Fremdfinanzierung ist (am wenigsten bei laufenden Werbungskosten), um so strengere Anforderungen sind an den Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs zu stellen. 4. Kontokorrentzinsen sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn von dem laufenden Konto keine privaten Zahlungen geleistet werden.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 Nr. 4 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Gründe: