BFH - Beschluß vom 28.03.1994
IX B 81/93
Normen:
EStG §§ 15a Abs. 3 S. 1, 21 Abs. 1 S. 2; FGO §§ 69, 131 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1994, 1345
BFHE 173, 574
BStBl II 1994, 793
GmbHR 1994, 823
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 28.03.1994 (IX B 81/93) - DRsp Nr. 1996/10058

BFH, Beschluß vom 28.03.1994 - Aktenzeichen IX B 81/93

DRsp Nr. 1996/10058

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß § 15 a -Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG (Einlageminderung) nicht entsprechend anwendbar ist, wenn eine KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Grundstück veräußert und den Veräußerungsgewinn den Kapitalkonten der Gesellschafter gutschreibt.«

Normenkette:

EStG §§ 15a Abs. 3 S. 1, 21 Abs. 1 S. 2; FGO §§ 69, 131 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Erwerb und die Vermietung und Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben allerArt ist An ihr beteiligten sich über einen Treuhand -Kommanditisten Geldgeber (sog. Treugeber-Kommanditisten) mit einer Einlage von je 6 000 DM. Die Antragstellerin erzielte, wie schon in den Vorjahren, im Streitjahr 1985 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. DerAntragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hatte die negativen Einkünfte, soweit sie die Einlage der Treugeber überstiegen, in den Vorjahren als nur verrechenbare Werbungskostenüberschüsse festgestellL Den Werbungskostenüberschuß des Streitjahres beurteilte er in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als ausgleichsfähig.