BFH - Urteil vom 10.07.1996
X R 103/95
Normen:
AO (1977) §§ 38, 39 Abs. 2 S. 2, § 43 ; EStG §§ 2, 23 (a.F.);
Fundstellen:
BFHE 183, 1
BStBl II 1997, 678
DB 1997, 2582
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1995, 1103

BFH - Urteil vom 10.07.1996 (X R 103/95) - DRsp Nr. 1997/7192

BFH, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen X R 103/95

DRsp Nr. 1997/7192

»Der Senat bleibt dabei, daß Erwerb und Veräußerung von (Unter-)Beteiligungen an einer Personengesellschaft auch dann nicht unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. fielen, wenn das Gesellschaftsvermögen ausschließlich aus Grundstücken bestand, und daß § 39 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 an diesem Auslegungsergebnis nichts änderte.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 38, 39 Abs. 2 S. 2, § 43 ; EStG §§ 2, 23 (a.F.);

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit der Klägerin, seiner Ehefrau, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erwarb am 12. Juni 1979 als Gründungsgesellschafter einen Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts X & Y (im folgenden "GbR"), die den Erwerb des Grundstücks G sowie die Modernisierung des darauf befindlichen Gebäudes zum Gegenstand hatte. Am 19. Dezember 1979 veräußerte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil mit einem Gewinn von 39420 DM.

Diesen Gewinn rechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--), als er von dem Vorgang Kenntnis erhielt, im Bescheid vom 27. Dezember 1985 unter Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für 1979 maßgeblichen Fassung (a.F.) der Bemessungsgrundlage hinzu und setzte die Einkommensteuerschuld der Kläger für 1979 entsprechend höher fest.