BFH - Urteil vom 11.05.1995
IV R 44/93
Normen:
EStG (1981) § 15a, § 52 Abs. 20 a (jetzt Abs. 19);
Fundstellen:
BB 1995, 1520
BFHE 177, 466
DB 1995, 1690
DStZ 1995, 601
GmbHR 1995, 919
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 11.05.1995 (IV R 44/93) - DRsp Nr. 1995/5524

BFH, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen IV R 44/93

DRsp Nr. 1995/5524

»1. Wird eine OHG formwechselnd in eine KG umgewandelt und geht noch im Umwandlungsjahr der Anteil des einzigen Kommanditisten unentgeltlich auf die bisherige Komplementärin über, die das Unternehmen als Einzelunternehmen fortführt, so ist der anteilig auf die Zeit bis zu seinem Ausscheiden entfallende Verlustanteil des Kommanditisten diesem zuzurechnen, auch wenn der Verlustanteil der Ausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG unterliegt. 2. Mit dem unentgeltlichen Übergang des Kommanditanteils geht auf den Erwerber auch das Recht über, den Verlustanteil mit späteren Gewinnen aus dem Einzelunternehmen zu verrechnen.«

Normenkette:

EStG (1981) § 15a, § 52 Abs. 20 a (jetzt Abs. 19);

Gründe: