BFH - Urteil vom 11.07.1996
IV R 103/94
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2287
BFHE 181, 45
BStBl II 1997, 39
DB 1996, 2207
DStR 1996, 1682
DStZ 1996, 708
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 11.07.1996 (IV R 103/94) - DRsp Nr. 1996/30269

BFH, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen IV R 103/94

DRsp Nr. 1996/30269

»Müssen Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft für einen betrieblich beteiligten Gesellschafter in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, so hat dies grundsätzlich innerhalb der gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft zu geschehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als GmbH & Co. KG eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, an der u.a. Frau A zu 13,34 v.H. als Kommanditistin beteiligt war. Sie war ihrerseits mit einem Anteil von 30 v.H. Gesellschafterin der X-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die einen auf eigenem Grundstück errichteten Supermarkt vermietet.

Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 1. Oktober 1987 schied Frau A aus der Klägerin aus und erhielt als Abfindung deren Anteil an der GbR. Darüber hinaus übernahm Frau A die Darlehensschuld der Klägerin bei der V-bank. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah hierin einen tauschähnlichen Vorgang, den er als Anschaffung der Beteiligung an der GbR durch Frau A und als Veräußerung der Beteiligung an der GbR durch die Klägerin behandelte. Den Veräußerungsgewinn der Klägerin ermittelte das FA mit ... DM.