BFH - Urteil vom 13.10.1993
X R 49/92
Normen:
AO (1977) §§ 179 ff. ; EStG § 23 ;
Fundstellen:
BB 1994, 410
BB 1994, 57
BFHE 172, 315
BStBl II 1994, 86
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 13.10.1993 (X R 49/92) - DRsp Nr. 1996/9888

BFH, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen X R 49/92

DRsp Nr. 1996/9888

»Über die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Anschaffung und Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Anteils an einer "Immobilien-KG" zu einem Gewinn i. S. des § 23 EStG geführt haben, ist nicht im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften zu entscheiden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 179 ff. ; EStG § 23 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte am 30.05.1983 von der X für 800.209 DM deren Kommanditbeteiligung an der Y-KG, der Beigeladenen (KG), erworben, an der neben dem (am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligten) Komplementär A noch neun weitere Kommanditisten beteiligt waren.

Unternehmensgegenstand ist nach dem auf unbestimmte Dauer geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 05.05.1981 die Errichtung und Verwaltung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes auf dem Grundstück der KG. Jedem Gesellschafter stand nach dem Gesellschaftsvertrag ein bestimmtes Wohnungs- oder Teileigentum zu, das ihm auch bei seinem Ausscheiden aus der KG (deren Fortbestand hierdurch nichtberührt wurde) anstelle eines Auseinandersetzungsguthabens erhalten bleiben sollte. Für den Fall der Auflösung der KG war Realteilung gemäß der im Vertrag festgelegten Zuordnung der Räume vereinbart.