BFH - Urteil vom 20.11.1990
VIII R 15/87
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 463
BFHE 163, 66
BStBl II 1991, 345
NJW 1991, 1974
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 20.11.1990 (VIII R 15/87) - DRsp Nr. 1996/10848

BFH, Urteil vom 20.11.1990 - Aktenzeichen VIII R 15/87

DRsp Nr. 1996/10848

»1. Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücksobjekte erwirbt und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, betätigt sich nicht als gewerblicher Grundstückshändler. 2. Dies gilt auch dann, wenn an der Personengesellschaft ein Gesellschafter beteiligt ist, der Gesellschafter einer anderen Personengesellschaft ist, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigt bzw. der selbst Grundstücke an- und verkauft. 3. Ist eine natürliche Person an mehreren Personengesellschaften beteiligt, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen, ohne daß diese Gesellschaften die Drei-Objekt-Grenze überschreiten, so ist die natürliche Person durch die Beteiligung an diesen Personengesellschaften als gewerblicher Grundstückshändler tätig, wenn alle Personengesellschaften und der betreffende Gesellschafter selbst zusammengenommen mehr als drei Objekte an- und verkaufen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Maurermeister. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist seine Ehefrau. Die Kläger waren Gesellschafter einer GmbH, die ein Baugeschäft betrieb. Die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, wurde 1985 liquidiert.