Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin zu 1) ist die Witwe des am 25. Dezember 1987 verstorbenen praktischen Arztes B, die Kläger und Revisionsbeklagten zu 2 und 3 (Kläger zu 2 und 3) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Mit schriftlichem Vertrag vom 21. Dezember 1987 hatte B mit dem Arzt A vereinbart, daß dieser die Praxis übernehmen solle, und zwar mit Wirkung vom 1. April 1988. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte A als Vertreter für B in der Praxis tätig sein. Im übrigen waren im Vertrag alle Einzelheiten der Praxisübernahme, wie Kaufpreis, Übernahme des Mietverhältnisses und des Inventars, geregelt. B veräußerte die Praxis, weil er dauernd berufsunfähig war. Aufgrund des Todes von B übernahm A die Praxis bereits am 4. Januar 1988. Ansonsten blieb es bei den im Vertrag vom 21. Dezember 1987 vereinbarten Bedingungen.
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