BFH - Urteil vom 21.12.1993
VIII R 69/88
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 1994, 724
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 21.12.1993 (VIII R 69/88) - DRsp Nr. 1997/5012

BFH, Urteil vom 21.12.1993 - Aktenzeichen VIII R 69/88

DRsp Nr. 1997/5012

»Wird der gestundete Kaufpreis für die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wegen einer in einem späteren Veranlagungszeitraum geschlossenen Rücktrittsvereinbarung nicht mehr entrichtet, so ist dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Eigentümerin einer zu ihrem Privatvermögen gehörenden wesentlichen Beteiligung an einer GmbH. Sie übertrug diese Beteiligung 1972 auf ihre Kinder. Den Kaufpreis stundete sie den Käufern für die Dauer von zehn Jahren. Als Gegenleistung hierfür verblieben ihr die ausgeschütteten Gewinne und die Möglichkeit zur Ausübung der Gesellschafterrechte.

Darüber hinaus boten die Käufer der Klägerin unwiderruflich an, die Kaufverträge gegen Stornierung des Kaufpreises rückgängig zu machen. Die Klägerin konnte dieses Angebot jederzeit annehmen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1972 u.a. auch einen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung in Höhe von 900.000 DM. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.