BFH - Urteil vom 24.07.1996
I R 41/93
Normen:
KStG § 14 ; KStR (Körperschaftsteuer-Richtlinien) Abschn. 59 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 2192
BFHE 181, 53
BStBl II 1996, 614
DB 1996, 2261
DStR 1996, 1729
DStZ 1997, 125
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1993, 545

BFH - Urteil vom 24.07.1996 (I R 41/93) - DRsp Nr. 1996/28796

BFH, Urteil vom 24.07.1996 - Aktenzeichen I R 41/93

DRsp Nr. 1996/28796

»1. Ist der Organträger zu weniger als 100 % an der Organgesellschaft beteiligt, ist der aktive Ausgleichsposten nach Abschn. 59 Abs. 1 Satz 3 KStR allenfalls in Höhe des Teils der versteuerten Rücklagen zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. 2. Der Verzicht auf einen Gewinnabführungsanspruch erhöht nicht den Beteiligungsansatz für die Organgesellschaft in der Steuerbilanz des Organträgers.«

Normenkette:

KStG § 14 ; KStR (Körperschaftsteuer-Richtlinien) Abschn. 59 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, war zusammen mit der X-AG zu je 50 % an der M-GmbH beteiligt. Zum Zweck der Beherrschung der M-GmbH schlossen sich die Klägerin und die X-AG zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, die mit der M-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag schloß. Die M-GmbH war ihrerseits zu 83,8 % an der F-GmbH beteiligt. Zwischen M-GmbH und F-GmbH bestand ebenfalls ein Gewinnabführungsvertrag.