BFH - Urteil vom 26.04.1995
XI R 75/94
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 28 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1578
BFHE 177, 551
BStBl II 1995, 746
DB 1995, 2580
DStR 1996, 259
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 26.04.1995 (XI R 75/94) - DRsp Nr. 1995/5907

BFH, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen XI R 75/94

DRsp Nr. 1995/5907

»§ 4 Nr. 28 UStG 1980 ist weder unmittelbar noch entsprechend auf sonstige Leistungen anwendbar«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 28 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Eigentümerin des Grundstücks A. Es lag in einem Sanierungsgebiet und war mit einem Fachwerkhaus sowie mit Lagerhallen bebaut. Die Lagerhallen waren steuerfrei an eine Gebäudereinigungsfirma vermietet. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Stadt zum Abbruch der Lagerhallen (Vertrag vom 7. September 1982). Im Anschluß an diese Vereinbarung verpflichtete sich die Deutsche Stadtentwicklungsgesellschaft als Entschädigung für den Abriß 195 000 DM zu zahlen (Vertrag vom 10. Dezember 1982). Die Lagerhallen wurden im Juli 1983 abgerissen, die Entschädigung wurde am 29. Juli 1983 überwiesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfaßte die Zahlung als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung der Klägerin in Form des Hallenabbruchs. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, daß die Leistung steuerfrei sei.