BGH - Beschluss vom 17.12.2013
II ZR 140/13
Fundstellen:
DStR 2014, 12
NJW-Spezial 2014, 208
NZG 2014, 459
EWiR 2014, 407
Vorinstanzen:
AG Eggenfelden, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 556/12
LG Landshut, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 2745/12

BGH - Beschluss vom 17.12.2013 (II ZR 140/13) - DRsp Nr. 2014/5090

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen II ZR 140/13

DRsp Nr. 2014/5090

1. Die allgemeine Bedeutung einer Rechtsfrage fehlt in der Regel, wenn es um eine einheitliche Entscheidung in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren durch das Revisionsgericht geht. 2. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 15. März 2013 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 550 €

Gründe

I.

Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erbaute das "A. hotel B. " und führte den Betrieb zunächst selbst unter dieser Bezeichnung. Ab 1. Juli 2002 verpachtete sie das Hotel an den Streithelfer des Klägers, der es neben anderen Hotels als vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieb, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und unter der Bezeichnung "A. hotel B. " führte.

Am 10. Juli 2011 ersteigerte der Kläger bei ebay einen Reisegutschein für 5 Wellnesstage im A. hotel B. für 2 Personen, der 36 Monate gültig sein sollte.

Zum 31. Januar 2012 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag. Seit 1. Februar 2012 betreibt sie das Hotel wieder selbst unter der Bezeichnung "A. hotel B. GbR".