Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 15. März 2013 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 550 €
I.
Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erbaute das "A. hotel B. " und führte den Betrieb zunächst selbst unter dieser Bezeichnung. Ab 1. Juli 2002 verpachtete sie das Hotel an den Streithelfer des Klägers, der es neben anderen Hotels als vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieb, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, und unter der Bezeichnung "A. hotel B. " führte.
Am 10. Juli 2011 ersteigerte der Kläger bei ebay einen Reisegutschein für 5 Wellnesstage im A. hotel B. für 2 Personen, der 36 Monate gültig sein sollte.
Zum 31. Januar 2012 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag. Seit 1. Februar 2012 betreibt sie das Hotel wieder selbst unter der Bezeichnung "A. hotel B. GbR".
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