9.3 Individualarbeitsrecht

Autor: Weischedel

9.3.1 Arbeitsverträge

9.29

Gemäß § 613a BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Hinweis

Um sich über die bestehenden Arbeitsverträge zu orientieren, hilft die folgende Checkliste:

Checkliste Arbeitsverträge

9.3.1.1 Altlasten

9.30

Der Käufer haftet - neben dem Veräußerer - als Gesamtschuldner auch für Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind. Dies gilt nicht nur für solche, die erst nach diesem Zeitpunkt fällig werden, sondern auch für Rückstände.

9.31

Im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber ist zu klären, wer für solche Verbindlichkeiten letztlich einstehen muss. Gemäß § 613a Abs. 2 BGB haftet der bisherige Betriebsinhaber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs fällig, so haftet der bisherige Betriebsinhaber für sie jedoch nur noch in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Danach richtet sich (falls nicht anders abgesprochen) auch die Verteilung im Innenverhältnis.

9.32