Autor: Hüls |
Als Zebragesellschaft wird im Allgemeinen eine vermögensverwaltende Personengesellschaft bezeichnet, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht erfüllt (nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft), deren Anteile aber von einem oder mehreren Gesellschaftern im Betriebsvermögen gehalten werden.
Der eine Gesellschafter bezieht demnach Überschuss-, der andere Gesellschafter Gewinneinkünfte. Dieses Nebeneinander wird durch den Namen "Zebra" verbildlicht. "Weiß" steht für Überschuss-, "schwarz" für Gewinneinkünfte. Eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehört zum Betriebsvermögen des Gesellschafters, wenn die Gesellschafterin
eine Kapitalgesellschaft ist, bei der kraft Gesetzes alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind (§ 8 Abs. 2 KStG), |
eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft ist oder |
eine natürliche Person ist, deren Beteiligung zum notwendigen oder gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen rechnet. |
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