BFH - Urteil vom 19.11.2019
IX R 24/18
Normen:
AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 1; BGB § 738 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 139
BB 2020, 469
BFH/NV 2020, 397
BStBl II 2020, 225
DB 2020, 594
DStR 2020, 386
DStRE 2020, 309
DStZ 2020, 224
FR 2022, 272
NZG 2020, 431
ZEV 2020, 515
ZIP 2020, 460
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1588/15

Zulässigkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgrund Anwachsungserwerbs wegen Auscheidens eines Gesellschafters

BFH, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen IX R 24/18

DRsp Nr. 2020/2770

Zulässigkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aufgrund Anwachsungserwerbs wegen Auscheidens eines Gesellschafters

1. Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen —unter weiteren Voraussetzungen— nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen. 2. Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann "gemeinsam", wenn die den Tatbestand des "privaten Veräußerungsgeschäfts" konstituierenden Teilakte —die "Anschaffung" und die "Veräußerung"— jeweils in der "Einheit der Gesellschaft" verwirklicht werden. 3. Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus und wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 Abs. 1 BGB an, wird dieser Anwachsungserwerb durch die verbleibenden Gesellschafter jeweils einzeln und nicht in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30.01.2018 – 5 K 1588/15 aufgehoben.