28.3 Gesellschaftsrechtliche Beurteilung

Autor: Scholz

28.15

Ist das Unternehmen des Veräußerers als Asset Deal übertragen worden, besteht das Unternehmen des Veräußerers zivilrechtlich noch. Dies bedeutet, dass in Abhängigkeit von der Rechtsform des Veräußerers das bisherige Unternehmen noch abgewickelt werden muss.

28.16

Hatte der Veräußerer die Rechtsform eines Einzelunternehmens, muss er jedenfalls das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde abmelden und bei einer Eintragung im Handelsregister zusätzlich auch die Löschung im Handelsregister anmelden. Dies ist mit vergleichsweise wenig Aufwand verbunden. Zudem muss der Veräußerer dem Finanzamt gegenüber die Aufgabe erklären (vgl. dazu Rdnr. 28.1).

28.17

War der Veräußerer Gesellschafter, muss sein Ausscheiden dem zuständigen Handelsregister angezeigt werden. Dies ist unabhängig von der Rechtsform, hat allerdings von der Rechtsform abhängige Rechtsfolgen bzw. Gründe.

28.18