BFH - Urteil vom 21.04.1994
V R 105/91
Normen:
UStG (198O) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1557
BFHE 174, 469
BStBl II 1994, 671
DStZ 1994, 602
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Die englische Company limited of shares als Unternehmer

BFH, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen V R 105/91

DRsp Nr. 1995/1141

Die englische Company limited of shares als Unternehmer

»1. Leistender ist, wer im eigenen Namen oder unter fremdem Namen Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt. 2. Eine nach englischem Recht gegründete Company limited of shares kann Unternehmer sein, wenn sie unter ihrem Namen Leistungen gegen Entgelt im Erhebungsgebiet ausführt. Für die Unternehmereigenschaft ist unerheblich, ob diese Gesellschaft nach deutschem Recht rechtsfähig ist.«

Normenkette:

UStG (198O) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist mit Gesellschafterbeschluß vom 28. Juli 1993 zum Direktor der "T Limited" (im folgenden Ltd) bestellt worden. Die Ltd ist durch Vertrag vom 27. April 1982 mit einem Stammkapital von 100 englischen Pfund, geteilt in 100 Geschäftsanteile zu jeweils einem englischen Pfund, gegründet worden. Gründungsgesellschafter waren ein in Großbritannien ansässiger Wirtschaftsprüfer und ein Bürovorsteher mit je einem Geschäftsanteil. Eine Registereintragung erfolgte nicht. Die Ltd übernahm die am selben Tag von denselben Gesellschaftern mit gleichlautendem Gründungsvertrag errichtete und im Handelsregister von A eingetragene "H limited" (im folgenden H). Gemäß Gründungsbescheinigung des Handelsregisters A änderte H den Namen in "T Limited". Der Geschäftssitz der Ltd befindet sich in London.