6.6 Steuerfalle nach § 18 Abs. 3 UmwStG

Autor: Ott

6.6.1 Anwendungsbereich der Regelung

6.31

Eine weitere Steuerfalle enthält die Missbrauchsregelung des § 18 Abs. 3 UmwStG, die genau genommen den Veräußerer betrifft, deren Nichtbeachtung aber wirtschaftlich auch den Erwerber treffen kann. Denn neben der Fünfjahresfrist in § 4 Abs. 6 UmwStG, die entgeltliche Anteilserwerbe vor einer Umwandlung betrifft, sieht § 18 Abs. 3 UmwStG eine weitere Fünfjahresfrist vor, die nach einer Umwandlung relevant werden kann. Wird nämlich das aus einer Umwandlung hervorgegangene Personenunternehmen, ein Teilbetrieb oder Anteile an der entstandenen Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt nach der typisierenden Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer, soweit er auf eine natürliche Person entfällt.1)

6.32

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

Die nach § 18 Abs. 3 UmwStG anfallende Gewerbesteuer darf nach § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und ist auch von der Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG in Höhe des 3,8fachen Gewerbesteuermessbetrags ausgeschlossen. Unerheblich ist dabei, ob der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach allgemeinen Vorschriften der Gewerbesteuer unterlegen hatte. Darüber hinaus wird auch der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht gewährt.2)