BFH - Urteil vom 12.02.2020
XI R 24/18
Normen:
UStG § 3 Abs. 11, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; MwStSystRL Art. 168;
Fundstellen:
BB 2020, 1303
BB 2021, 1498
BB 2021, 287
BFH/NV 2020, 828
BStBl II 2022, 191
DB 2020, 1267
DStR 2020, 1190
DStR 2021, 972
DStRE 2020, 759
GmbHR 2020, 915
NZG 2020, 911
ZIP 2020, 1910
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7227/15

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding-Gesellschaft hinsichtlich Leistungen an ihre TochtergesellschaftenBegriff der Dienstleistungskommission i.S. von § 3 Abs. 11 UStG

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen XI R 24/18

DRsp Nr. 2020/7687

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding-Gesellschaft hinsichtlich Leistungen an ihre Tochtergesellschaften Begriff der Dienstleistungskommission i.S. von § 3 Abs. 11 UStG

1. Die Finanzgerichte sind an eine ausdrückliche Billigkeitsentscheidung des Finanzamts, dass eine Gesellschaft nicht als Organgesellschaft zu behandeln ist, gebunden. 2. Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grundsätzlich keine besondere "Eingriffsqualität" aufweisen. Es reicht außerdem aus, wenn solche Leistungen in Zukunft beabsichtigt sind. 3. Eine Dienstleistungskommission i.S. des § 3 Abs. 11 UStG im Verhältnis zu Tochtergesellschaften liegt nicht vor, wenn jenen eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung anteilig zugeordnet wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.06.2018 – 7 K 7227/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 11, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; MwStSystRL Art. 168;

Gründe

A.