23.5 Handelsbilanz der Gesellschaft, an der die Beteiligung erworben wurde

Autor: Bolk

23.35

Die Übertragung eines Gesellschafteranteils auf einen neuen oder anderen Gesellschafter ist kein Geschäftsvorfall, der das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ändert und sich in deren Bilanz widerspiegelt.1) Das gilt sowohl im Fall des unentgeltlichen Erwerbs als auch bei einem Erwerb gegen Kaufpreiszahlung. In der der Handelsbilanz zugrundeliegenden Finanzbuchhaltung sind lediglich das einheitliche Kapitalkonto bzw. bei Kontentrennung die im Einzelfall geführten Eigenkapitalkonten2) ohne Änderung der Höhe nach, aber unter dem Namen des Neugesellschafters fortzuführen. Handelt es sich um den Erwerb eines weiteren Anteils an derselben Personengesellschaft, vereinigen sich der bisherige und der erworbene Anteil zu einem einheitlichen Gesellschaftsanteil und in der Folge auch zu einem einheitlichen Kapitalanteil. Dies betrifft auch den Erwerb im Rahmen einer Anwachsung von Todes wegen, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen und Erben nicht an die Stelle des Verstorbenen treten.