21.5 Anteilsveräußerungen

Autor: Hüls

21.5.1 Bruchteilsbetrachtung

21.41

Aus der in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO normierten sogenannten Bruchteilsbetrachtung folgt für das materielle Steuerrecht im Grundsatz, dass Gegenstand der Veräußerung bzw. Anschaffung - anders als im Zivilrecht - nicht die Beteiligung als solche, sondern vielmehr die entsprechenden Anteile an den einzelnen materiellen (und ggf. immateriellen) Wirtschaftsgütern sind. Steuerlich wird somit das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft negiert, und es erfolgt eine Zurechnung sowohl der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter als auch der den Veräußerungsgewinn bestimmenden Merkmale (Veräußerungspreis, Anschaffungs-/Herstellungskosten, Veräußerungskosten) nach Bruchteilen.1) Das heißt, dass der vom Erwerber für den Anteil an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gezahlte Kaufpreis auf die im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsgüter (i.d.R. Grundstücke und Kapitalbeteiligungen) aufgeteilt werden muss. Übersteigen die Anschaffungskosten des Erwerbers hierbei die anteilig erworbenen Buchwerte des Gesamthandsvermögens (Mehranschaffungskosten), sind sie nach Auffassung des BFH auf diejenigen Wirtschaftsgüter zu verteilen, in denen stille Reserven ruhen, und zwar im Verhältnis der stillen Reserven zueinander.