6.2 Vermeidung steuerlicher Nachteile

Autor: Ott

6.4

Um den Kaufpreisabschlag zu vermeiden oder sogar einen unter rein steuerlichen Gesichtspunkten höheren Kaufpreis durchzusetzen, kann es in bestimmten Fällen für den bzw. die Veräußerer empfehlenswert sein, die Kapitalgesellschaft vor der Anteilsveräußerung in ein Personenunternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) umzuwandeln und anschließend den Betrieb bzw. einen Anteil an der Personengesellschaft, also steuerlich einen Mitunternehmeranteil, zu veräußern. Die Vorteilhaftigkeitsüberlegungen bei diesem sogenannten Veräußerer-Umwandlungsmodell basieren auf dem Barwert der abschreibungsbedingten Steuereffekte und werden entscheidend beeinflusst durch die Zusammensetzung der Wirtschaftsgüter, die stille Reserven enthalten, sowie deren jeweilige Abschreibungsdauern.

6.5