25.2 Steuerliche Haftungsrisiken des Erwerbers

Autor: Scholz

25.2.1 Haftung nach § 75 AO

25.2

Nach § 75 AO haftet der Erwerber, wenn ein Unternehmen oder ein in der Struktur eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, für Steuern, die durch den Betrieb des Unternehmens ausgelöst werden, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Dies gilt jedoch nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

25.3

Der Begriff des Unternehmens in diesem Sinne ist nach Ansicht des BFH weit zu verstehen und erfasst jede organische Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln zur Verfolgung eines wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks.1) Daher ist der Begriff "Unternehmen" i.S.d. § 75 AO inhaltlich identisch wie der Begriff "Unternehmer" i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG.2)

25.4