BAG - Urteil vom 10.07.2013
10 AZR 915/12
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BPersVG § 67; BPersVG § 73; BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 8; TzBfG § 4 Abs. 2; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA vom 28. März 2006 i.d.F. des 9. Änderungs-TV vom 21. März 2011) § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 24
ArbRB 2013, 261
AuR 2013, 374
AuR 2013, 415
BAG-Pressemitteilung Nr. 45/13
BAGE 145, 341
BB 2013, 2228
DB 2013, 8
EzA-SD 2013, 10
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1142
NZA-RR 2013, 6
ZIP 2013, 70
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 356/12
ArbG Dresden, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2313/11

Direktionsrecht - Versetzung bei der Bundesagentur für Arbeit; Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

BAG, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 915/12

DRsp Nr. 2013/18504

Direktionsrecht - Versetzung bei der Bundesagentur für Arbeit; Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

Die personelle Auswahlentscheidung bei einer Versetzung entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 106 GewO, § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber nur Beschäftigte in die Auswahl einbezieht, deren Arbeitsverhältnisse zunächst befristet waren und erst später entfristet wurden. Orientierungssätze: 1. Es bleibt offen, ob die bloße Festlegung der Anzahl der Beschäftigten in einem Stellenplan einen dienstlichen Grund für eine Versetzung iSv. § 4 Abs. 1 TV-BA darstellt, wenn die Diskrepanz zwischen Stellenplan und Anzahl der unbefristet Beschäftigten nur aufgrund vorhergehender rechtswidriger Befristungen entstanden ist und ein tatsächlicher Beschäftigungsbedarf weiter besteht. 2. Die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Arbeitnehmers anlässlich der Ausübung des Direktionsrechts kann eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers erfordern, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind. Die Leistungsbestimmung ist dann gegenüber demjenigen Arbeitnehmer zu treffen, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind. Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet aber nicht statt.