Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. 16; Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (RL 2001/23/EG) Art. 3; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 2;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 139
ArbRB 2018, 67
AuR 2018, 146
BAGE 160, 87
BB 2017, 2932
BB 2018, 371
BB 2018, 954
DB 2018, 834
DZWIR 2017, 600
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 176
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 69
EzA-SD 2018, 13
NZA 2018, 255
NZA-RR 2018, 198
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 35 vom 30.08.2017
ZIP 2018, 341
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 512/13
ArbG Offenbach, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 353/12
Dynamik einer Verweisungsklausel nach BetriebsübergangWirksamkeit einer dynamischen Verweisungsklausel auf Tarifverträge beim Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen BetriebserwerberDynamische Verweisungsklausel bei nicht tarifgebundenem Betriebsveräußerer und nicht tarifgebundenem BetriebserwerberVereinbarkeit von rechtlichen Änderungsmöglichkeiten der Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang mit europäischem Arbeitsrecht
BAG, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 95/14
DRsp Nr. 2017/12079
Dynamik einer Verweisungsklausel nach BetriebsübergangWirksamkeit einer dynamischen Verweisungsklausel auf Tarifverträge beim Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen BetriebserwerberDynamische Verweisungsklausel bei nicht tarifgebundenem Betriebsveräußerer und nicht tarifgebundenem BetriebserwerberVereinbarkeit von rechtlichen Änderungsmöglichkeiten der Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang mit europäischem Arbeitsrecht
Die Bindung des Betriebserwerbers an die vom Betriebsveräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen Art. 3RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC. Der Erwerber kann die erforderlichen Anpassungen sowohl einvernehmlich im Wege des Änderungsvertrags als auch einseitig durch Erklärung einer - sozial gerechtfertigten - Änderungskündigung vornehmen.Orientierungssätze:
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