Der Gewerbesteuermessbescheid für 2011 vom 30.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2017 wird insoweit aufgehoben, als ein Steuermessbetrag von mehr als ... € festgesetzt wurde.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung stiller Reserven eines Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen in die Gewerbebesteuerung.
Die Klägerin hat ihren Hauptsitz in .... Daneben unterhält sie eine Zweigniederlassung in .... Eigentümer des Grundstücks in ... war zunächst B
Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb; ihren Gewinn ermittelt sie nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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