BFH - Urteil vom 02.12.2025
IV R 20/23
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; GewStG § 7 S. 4; GewStG § 35b Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2026, 624
DStR 2026, 530
BFH/NV 2026, 432
DStRE 2026, 438
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1544/17

Einbringen eines Wirtschaftsguts quoad sortem in eine Personengesellschaft; Sonderbetriebsgewinne aus der Übertragung von Geschäftsanteilen

BFH, Urteil vom 02.12.2025 - Aktenzeichen IV R 20/23

DRsp Nr. 2026/1769

Einbringen eines Wirtschaftsguts "quoad sortem" in eine Personengesellschaft; Sonderbetriebsgewinne aus der Übertragung von Geschäftsanteilen

1. NV: Ist ein Wirtschaftsgut "quoad sortem" in eine Personengesellschaft eingebracht worden, entsteht bei der (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Übertragung dieses Wirtschaftsguts kein Sonderbetriebsgewinn des Gesellschafters, sondern ein Gewinn auf Ebene der Gesamthand. 2. NV: Im Einzelfall kann die Beteiligung des Gesellschafters (Kommanditisten) einer Personengesellschaft (KG) an einer Kapitalgesellschaft auch als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I zu qualifizieren sein. Dabei kann es sich auch um die Beteiligung an der Komplementär-GmbH handeln. 3. NV: Für eine schlüssige Entnahmehandlung genügt nicht allein, dass statt betrieblicher Einkünfte Überschusseinkünfte erklärt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.07.2022 - 2 K 1544/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; GewStG § 7 S. 4; GewStG § 35b Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § Abs. ;