BFH - Beschluss vom 20.09.2007
IV R 70/05
Normen:
UmwStG (1977) § 24 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 296
BFHE 219, 86
BStBl II 2008, 265
DB 2008, 35
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 3775/00 F - 9.4.2003 (EFG 2005, 1155),

Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft; Wertaufstockung gemäß § 24 UmwStG; Grundsätzlich keine Anknüpfung der Besteuerung an lediglich gedachte Sachverhalte

BFH, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IV R 70/05

DRsp Nr. 2007/22927

Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft; Wertaufstockung gemäß § 24 UmwStG; Grundsätzlich keine Anknüpfung der Besteuerung an lediglich gedachte Sachverhalte

»Tritt eine GmbH einer (bereits bestehenden) Kommanditgesellschaft als Komplementärin ohne Verpflichtung zur Leistung einer Einlage bei, werden hierdurch nicht die Bewertungswahlrechte des § 24 UmwStG eröffnet.«

Normenkette:

UmwStG (1977) § 24 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 2. (Kläger zu 2.) --J.-- war Komplementär, der Kläger und Revisionskläger zu 3. (Kläger zu 3.) --C.-- war Kommanditist der im Jahre 1990 gegründeten B-KG (KG). Die Kapitalanteile betrugen 90 000 DM (J.) und 10 000 DM (C.).

Mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 1993 (GV) wurde die R-GmbH als neue Komplementärin in die KG aufgenommen, die nunmehr als B GmbH & Co. KG (KG neu) firmierte; zugleich wechselte J. in die Stellung eines Kommanditisten. In der Präambel des GV heißt es wörtlich: "In die(se) KG tritt die R-GmbH als Komplementärin ein. J. erhält die Stellung eines Kommanditisten. Die sich danach ergebende Gesellschaft übernimmt das Vermögen der bisherigen KG mit allen Aktiven und Passiven ... Die bisherige KG ist mit den Teilwerten zu bewerten."