BAG - Urteil vom 23.01.2008
5 AZR 393/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 297 § 326 Abs. 2 § 611 ;
Fundstellen:
ArbRB 2008, 168
AuA 2008, 630
AuR 2008, 104
AuR 2008, 104
BAG-Pressemitteilung Nr. 7/08
DB 2008, 1161
NJW 2008, 1550
NZA 2008, 595
ZInsO 2008, 759
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 271/06
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9509/04

Entgelt; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Vergütungsansprüche bei Freistellung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 393/07

DRsp Nr. 2008/3932

Entgelt; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Vergütungsansprüche bei Freistellung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze:1. Eine Freistellungsvereinbarung führt zur Aufhebung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers.2. Soll die Freistellungsvereinbarung einen Entgeltanspruch unabhängig von den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen begründen, bedarf dies einer besonderen Regelung.3. Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitnehmer sei während der Freistellungsphase nicht leistungsfähig gewesen (§ 297 BGB), hat er als Gläubiger die Beweislast für die fehlende Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu tragen.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 297 § 326 Abs. 2 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Die 1963 geborene Klägerin war seit November 1993 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.050,28 Euro beschäftigt. Ab dem 8. Oktober 2003 war sie arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 2004. Im Rahmen des folgenden Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 16. Dezember 2003 folgenden Vergleich: