BFH - Beschluss vom 13.11.2019
V R 30/18
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 9 und Art. 11; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 71
BB 2020, 287
BB 2020, 85
BStBl II 2021, 248
DB 2020, 203
DStR 2020, 111
DStRE 2020, 178
ZIP 2020, 614
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 949/16

Entstehung einer Organschaft durch entgeltliches Stehenlassen von AnsprüchenBeginn der Festsetzungsfrist bei Erfassung der Umsätze der Tochtergesellschaft in der Steueranmeldung des Mehrheitsgesellschafters

BFH, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen V R 30/18

DRsp Nr. 2020/747

Entstehung einer Organschaft durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen Beginn der Festsetzungsfrist bei Erfassung der Umsätze der Tochtergesellschaft in der Steueranmeldung des Mehrheitsgesellschafters

1. Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen reichen nicht. 2. Hat der Mehrheitsgesellschafter die Umsätze der Tochtergesellschaft für das FA erkennbar in seiner Steueranmeldung erfasst, obwohl die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht gegeben sind, beginnt die Festsetzungsfrist bei der Tochtergesellschaft gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Mehrheitsgesellschafter die Steueranmeldung abgegeben hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13.09.2018 - 3 K 949/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 9 und Art. 11; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.