BAG - Urteil vom 21.03.2024
2 AZR 79/23
Normen:
EGRL 23/2001 Art. 1; EGRL 23/2001 Art. 8; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; GewO § 106;
Fundstellen:
BB 2024, 1463
EzA-SD 2024, 8
ZIP 2024, 1413
NZA 2024, 829
ArbRB 2024, 193
DB 2024, 1892
ZIP 2024, 1831
AP 2024
MDR 2024, 1322
DZWIR 2024, 588
DB 2025, 57
AuR 2025, 31
NJW 2025, 240
NZI 2025, 45
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 266/20
LAG Frankfurt/Main, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1465/21

Erfassung eines Arbeitsverhältnisses von einem Betriebs(teil)übergang; Zuvorige wirksame Zuordnung des Arbeitnehmers individual- und ggf. kollektivrechtlich der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit

BAG, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 2 AZR 79/23

DRsp Nr. 2024/9331

Erfassung eines Arbeitsverhältnisses von einem Betriebs(teil)übergang; Zuvorige wirksame Zuordnung des Arbeitnehmers individual- und ggf. kollektivrechtlich der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit

1. Ein Arbeitsverhältnis wird nur von einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst, wenn der Arbeitnehmer zuvor individual- und ggf. kollektivrechtlich wirksam der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet wurde. 2. Fehler bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB, die für den Willensbildungsprozess der Arbeitnehmer, ob sie einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, regelmäßig ohne Belang sind, führen nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2022 - 5 Sa 1465/21 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EGRL 23/2001 Art. 1; EGRL 23/2001 Art. 8; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und einen Beschäftigungsanspruch.

1. 2.