BFH - Urteil vom 18.08.2005
V R 50/04
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2733
BFH/NV 2006, 216
BFHE 211, 557
BStBl II 2006, 101
DB 2006, 141
DStRE 2006, 51
Vorinstanzen:
FG Berlin - 5 K 5512/03 - 17.8.2004 (EFG 2005, 153),

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Konzerten

BFH, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen V R 50/04

DRsp Nr. 2005/19881

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Konzerten

»1. Konzerte i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert. 2. Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player "Instrumente" sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. 3. Eine "Techno"-Veranstaltung kann ein Konzert i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 sein.«

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist infolge formwechselnder Umwandlung (§§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes 1995 -- UmwG 1995--) aus der ... OHG hervorgegangen. Diese war im Streitjahr (1997) noch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Unternehmensgegenstand der Klägerin ist u.a. die Organisation und Durchführung von Musik- und Tanzveranstaltungen.