AO § 41; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, § 52 Abs. 32a; GewStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2645
DStR 2023, 2490
DStRE 2023, 1464
FR 2023, 1082
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3437/11
Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte einer BGB-Gesellschaft aus einer Kommanditbeteiligung
BFH, Urteil vom 05.09.2023 - Aktenzeichen IV R 24/20
DRsp Nr. 2023/14159
Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte einer BGB -Gesellschaft aus einer Kommanditbeteiligung
1. Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunternehmerstellung nicht zwingend entgegen.2. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649).3. Der in § 52 Abs. 32aEStG 2007 angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2007, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG fortwirkt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).
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