BFH - Urteil vom 19.07.2022
IX R 18/20
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 15a Abs. 4; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 4; EStG 2012; RsprEinhG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 81
DB 2022, 2833
DStRE 2022, 1462
FR 2023, 12
GmbHR 2023, 189
ZIP 2022, 2381
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 352/19

Ertragsteuerliche Behandlung der Erstattung der Einlage einer Personengesellschaft im Wege des SchadensersatzesSteuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen zur Rückabwicklung einer gescheiterten Investition

BFH, Urteil vom 19.07.2022 - Aktenzeichen IX R 18/20

DRsp Nr. 2022/16384

Ertragsteuerliche Behandlung der Erstattung der Einlage einer Personengesellschaft im Wege des Schadensersatzes Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen zur Rückabwicklung einer gescheiterten Investition

1. Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt. Unerheblich ist, wie die Gesellschaft die ursprüngliche Einlageleistung verwendet hat (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 11.02.2014 – II ZR 276/12, BGHZ 200, 51, DStR 2014, 602). 2. Kosten für einen Zivilprozess und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren; sie können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Geht es in dem Rechtsstreit um mögliche Einnahmen (oder den Ersatz von Aufwendungen) des Steuerpflichtigen, sind die Prozesskosten bei der Einkunftsart als Werbungskosten abziehbar, bei der die erstrebten Einnahmen zu erfassen wären.