BFH - Urteil vom 05.11.2019
X R 12/17
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 24 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 405
BStBl II 2020, 262
DStRE 2020, 372
DStZ 2020, 222
FR 2021, 1196
ZEV 2020, 287
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1197/15

Ertragsteuerliche Behandlung des Zinsanteils einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs bei Wahl der Zuflussbesteuerung

BFH, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen X R 12/17

DRsp Nr. 2020/3254

Ertragsteuerliche Behandlung des Zinsanteils einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs bei Wahl der Zuflussbesteuerung

Der Zinsanteil einer Zeitrente aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs ist im Fall der Wahl der Zuflussbesteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme gemäß § 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.07.2016 – 12 K 1197/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 24 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2011 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum Jahr 2009 Gesellschafter der ... KG (KG). Die KG veräußerte in jenem Jahr ein Grundstück zum Preis von 1.500.000 €. In Bezug auf den auf den Kläger entfallenden Gewinnanteil wurde die Verrentung des Kaufpreises in Form von 123 monatlichen Zahlungen mit einem Zinssatz von 5 % p.a. vereinbart. Diese dienten laut Kaufvertrag vom 29.07.2008 der Altersversorgung des Klägers. Im Streitjahr betrugen die Zinsen 59.655 €.