BFH - Urteil vom 11.09.2013
I R 28/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG 2002 § 6a;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 229/11

Ertragsteuerliche Behandlung einer Kapitalabfindung im Zusammenhang mit einem Verzicht auf Ansprüche aus einer Pensionszusage durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

BFH, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen I R 28/13

DRsp Nr. 2014/5188

Ertragsteuerliche Behandlung einer Kapitalabfindung im Zusammenhang mit einem Verzicht auf Ansprüche aus einer Pensionszusage durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

1. Zahlt eine GmbH ihrem beherrschenden (und weiterhin als Geschäftsführer tätigen) Gesellschafter-Geschäftsführer aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf seinen Sohn eine Abfindung gegen Verzicht auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage, obschon als Versorgungsfälle ursprünglich nur die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die Beendigung des Geschäftsführervertrages mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart waren, ist regelmäßig eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine vGA anzunehmen.2. Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer an Stelle der monatlichen Rente "spontan" die Zahlung einer Kapitalabfindung der Versorgungsanwartschaft zu, so ist die gezahlte Abfindung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttung (Anschluss an Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 62/03, BFHE 207, 443, BStBl II 2005, 176). Überdies unterfällt die Zahlung der Kapitalabfindung an Stelle der Rente dem Schriftlichkeitserfordernis in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002.