FG Münster, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1109/14
Ertragsteuerliche Behandlung von Kapitaleinkünften nach Veräußerung der Anteile an einer vermögensverwaltenden GbR an eine GmbH & Co. KGPflicht der Gesellschafter zur Erklärung der Kapitaleinkünfte
BFH, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen VIII R 39/15
DRsp Nr. 2019/2998
Ertragsteuerliche Behandlung von Kapitaleinkünften nach Veräußerung der Anteile an einer vermögensverwaltenden GbR an eine GmbH & Co. KGPflicht der Gesellschafter zur Erklärung der Kapitaleinkünfte
1. Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt.2. Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsveräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen und keinem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG unterliegen, sind gemäß § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG vom Gesellschafter zu erklären; über das Vorliegen und die Höhe dieser Einkünfte ist abschließend im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden.
Tenor
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