BFH - Urteil vom 29.06.2022
X R 6/20
Normen:
EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 3; EStG 2014;
Fundstellen:
BB 2022, 2902
BB 2023, 421
BFH/NV 2023, 172
DStR 2022, 2548
DStRE 2023, 57
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 28/18

Ertragsteuerliche Behandlung wiederkehrender Bezüge aus der Veräußerung betrieblicher Wirtschaftsgüter anlässlich der Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen X R 6/20

DRsp Nr. 2022/17597

Ertragsteuerliche Behandlung wiederkehrender Bezüge aus der Veräußerung betrieblicher Wirtschaftsgüter anlässlich der Betriebsaufgabe

Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann —wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge— zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.01.2020 – 4 K 28/18 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2014 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 05.02.2018 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.344 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 3; EStG 2014;

Gründe

I.