FG Köln - Urteil vom 29.04.2015
13 K 2407/11
Normen:
BewG § 68 Abs 1 Nr 1; BGB § 97; GewStG § 9 Nr 1 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 601

Erweiterte Kürzung, Betriebsvorrichtung, Mitvermietung Hotelzimmereinrichtung

FG Köln, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 13 K 2407/11

DRsp Nr. 2015/13372

Erweiterte Kürzung, Betriebsvorrichtung, Mitvermietung Hotelzimmereinrichtung

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann bei Mitvermietung von Hotelzimmereinrichtungen nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich bei diesen um nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG handelt.

Normenkette:

BewG § 68 Abs 1 Nr 1; BGB § 97; GewStG § 9 Nr 1 Satz 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des GewerbesteuergesetzesGewStG – beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine 1970 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweck neben dem … der Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Errichtung, Verwaltung und Betreuung von Bauten aller Art sowie die Vermittlung, Vermietung, Verpachtung und Finanzierung von Immobilien ist. Seit 1992 liegt der Sitz der Klägerin im Geschäftsbereich des Beklagten.