BFH - Urteil vom 18.09.2007
I R 79/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 729
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 139/03

Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen I R 79/06

DRsp Nr. 2008/6404

Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen der Veräußerung von Anteilen an einer KG.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine nach spanischem Recht gegründete Sociedad en Comandita. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) entspricht diese Gesellschaftsform ihrem Typus nach der deutschen KG. An der Klägerin waren im Streitjahr (1996) die A-GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und die Beigeladene, eine GmbH & Co. KG, als beschränkt haftende Gesellschafterin beteiligt. Die Gesellschafter der Beigeladenen sind überwiegend unbeschränkt steuerpflichtige Personen.

Im Streitjahr veräußerten Gesellschafter der Beigeladenen ihre Kommanditanteile mit Gewinn an eine andere KG. Der Veräußerungsgewinn beruhte ausschließlich auf der Aufdeckung stiller Reserven im Vermögen der Klägerin. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an eine Außenprüfung einen die Klägerin betreffenden Feststellungsbescheid, in dem er diesen Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig behandelte und der Beigeladenen zurechnete.