Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin mittels eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung 1977 (AO) wirksam die Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) beantragt hat.
Die Klägerin unterhält einen ambulanten Pflegedienst in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Am 8. September 2017 übermittelte sie dem Beklagten die Körperschaftsteuererklärung 2016 elektronisch. Zeile 27 der Anlage WA 2016 (SB 19, Kennziffer 237) enthielt ein Kästchen, mit dessen Ankreuzen eine Körperschaft einen Antrag nach § 8d Abs. 1 KStG stellen konnte. Die elektronische Steuererklärung der Klägerin enthielt hier keinen Eintrag.
Der Beklagte erließ am 17. November 2017 den Körperschaftsteuerbescheid 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund eines schädlichen Anteilserwerbs gemäß § 8c Abs. 1 KStG in Höhe von 50% der Geschäftsanteile zum 1. Januar 2016 berücksichtigte das Finanzamt den vortragsfähigen Verlust des Vorjahres zu 50% (62.234,00 €) nicht.
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