BFH - Urteil vom 06.05.2010
IV R 52/08
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1; EStG i.d.F. von 1995 § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG i.d.F. von 1995 § 22 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 175/05

Fortführung des Buchwerts eines Anteils nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung a.F. (EStDV) bei Übertragung eines Kommanditanteils von einem Elternteil auf die Kinder statt eines Mitunternehmeranteils; Zuordnung der fortdauernden dinglichen Gewinnbeteiligung des Übertragenden sowie die hiermit korrespondierenden Verpflichtung des Übernehmers dem Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung

BFH, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen IV R 52/08

DRsp Nr. 2010/11532

Fortführung des Buchwerts eines Anteils nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung a.F. (EStDV) bei Übertragung eines Kommanditanteils von einem Elternteil auf die Kinder statt eines Mitunternehmeranteils; Zuordnung der fortdauernden dinglichen Gewinnbeteiligung des Übertragenden sowie die hiermit korrespondierenden Verpflichtung des Übernehmers dem Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung

1. Wird statt eines Mitunternehmeranteils lediglich ein Kommanditanteil von einem Elternteil auf die Kinder übertragen, kann der Buchwert des Anteils nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F. auch dann nicht fortgeführt werden, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen (hier: Verwaltungsgrundstück) des Elternteils gewinnneutral in eine weitere Personengesellschaft eingebracht wird (Bestätigung der Rechtsprechung).2. Folge hiervon ist u.a., dass die fortdauernde --hier: dingliche-- Gewinnbeteiligung des Übertragenden sowie die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Übernehmers nicht dem Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zugeordnet werden kann.

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1; EStG i.d.F. von 1995 § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG i.d.F. von 1995 § 22 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

1.