Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.09.2019 –
Der Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 10.11.2015 wird dahin geändert, dass der Messbetragsfestsetzung in Höhe von 0 € ein um 525.784,15 € herabgesetzter Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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