BFH - Urteil vom 18.05.2004
IX R 42/01
Normen:
AO § 39 Abs. 2 § 179 § 180 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 168
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 421/00

GbR: Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis; Zurechnung der Einkünfte

BFH, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen IX R 42/01

DRsp Nr. 2004/15862

GbR: Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis; Zurechnung der Einkünfte

1. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus VuV ist eine als Vermieterin auftretende GbR beteiligtenfähig und klagebefugt (Anschluss an Senats-Urt. IX R 83/00).2. Tritt eine GbR als Vermieterin auf, verwirklichen steuerrechtlich die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 EStG.3. Nutzt einer von mehreren Miteigentümern ein von einer Bruchsteils- oder Gesamthandsgemeinschaft gemietetes Haus allein, liegt - soweit er es aus eigenem Recht bewohnt - eine Eigennutzung vor; soweit seine Nutzung auf dem fremden Recht beruht, hat er eine mieterähnliche Stellung.4. Überlassen sich Miteigentümer jeweils einen Raum einer gemeinschaftlichen Wohnung wechselseitig unentgeltlich zur Nutzung als Arbeitszimmer und benutzt damit jeder Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands allein, wird der den anderen Miteigentümern gehörende Anteil einkommensteuerrechtlich grds. nicht wechselseitig gemietet und vermietet.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 § 179 § 180 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: