Die Änderungsbescheide vom 19. Januar 2016 über Körperschaftsteuer 2011 und 2012 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember der Jahre 2012 und 2013, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. Juli 2016, werden aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Grunderwerbsteuer, die aufgrund eines Umwandlungsvorgangs angefallen ist.
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