Autor: Kontny |
Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterliegt der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer; er wird beim Gewerbeertrag erfasst. Dies gilt nicht, soweit die Veräußerungsgewinne auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin entfallen. Die Erfassung beim Gewerbeertrag erfolgt dabei in voller Höhe, eine zeitanteilige Aufteilung oder eine Aufteilung nach dem Gewinnverteilungsschlüssel findet nicht statt.6
BeispielAn der A-KG sind die W-GmbH, Herr A und Frau B als Kommanditisten beteiligt. Die W-GmbH verkauft mit Vertrag vom 03.07.01 unter gleichzeitiger Abtretung ihren Kommanditanteil für 300.000 Euro an A. Lösung |
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|